In Übereinstimmung mit Artikel 3 des Anhangs zum Zollgesetz (Amtsblatt BiH Nummer 57/04 und 51/06) und Artikel 2 Absatz 1, Punkt 1 der Entscheidung über das Verfahren zur Gewährung der Zollbefreiung unter besonderen Bedingungen (Amtsblatt BiH Nummer 19/05) stellt die Botschaft von Bosnien und Herzegowina in Berlin bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgern eine Bescheinigung über die Aufenthaltsdauer im Ausland aus.


Für die Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsdauer sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1. Ein Antrag auf Ausstellung der Aufenthaltsbescheinigung (mit Angabe des Zwecks),

2. Eine Fotokopie eines gültigen Reisepasses von Bosnien und Herzegowina oder eines gültigen Personalausweises von Bosnien und Herzegowina,

3. Ein Nachweis, dass der Antragsteller mindestens 12 Monate ununterbrochen in einem anderen Land wohnhaft war, oder dass er im Zeitraum von 4 Jahren mindestens 12 Monate in dieser anderen Staatszugehörigkeit gelebt hat, gerechnet vom Datum der ersten Anmeldung bis zum Abmeldedatum im Ausland. Als akzeptabler Nachweis gilt eine Bestätigung der zuständigen deutschen Behörde über die Aufenthaltsdauer in Deutschland und eine Bestätigung derselben Behörde über die Abmeldung des Wohnsitzes zum Zweck der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina.


Konsulargebühr: 26€

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