Beglaubigung von Vollmachten, Erklärungen und Erbenerklärungen ohne gültige Dokumente aus Bosnien und Herzegowina

Falls eine Person keinen gültigen bosnisch-herzegowinischen Pass/Personalausweis besitzt, werden gemäß dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigungspflicht, dem sowohl Bosnien und Herzegowina als auch die Bundesrepublik Deutschland beigetreten sind, Vollmachten, Erklärungen und Erbenerklärungen wie folgt beglaubigt:

1. Die Unterschrift auf dem Dokument wird von einem deutschen Notar beglaubigt.

2. Das beglaubigte Dokument wird anschließend mit einem Apostille-Stempel des zuständigen Gerichts im Bezirk des Notars, der das Dokument beglaubigt hat, versehen.

In dem beschriebenen Fall ist keine zusätzliche Legalisierung der betreffenden Dokumente bei der Botschaft von Bosnien und Herzegowina erforderlich. Die beglaubigten Dokumente können direkt an ihren Bestimmungsort in Bosnien und Herzegowina geschickt werden.


HINWEIS:

Da das Dokument in Bosnien und Herzegowina verwendet wird, muss es in einer der Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina (Bosnisch, Kroatisch, Serbisch) verfasst sein. 

Wenn das betreffende Dokument in deutscher Sprache verfasst ist, muss es von einem vereidigten Übersetzer in eine der Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina übersetzt werden (sofern die Übersetzung in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wurde, muss auch die Übersetzung mit einem Apostille-Stempel des zuständigen deutschen Gerichts versehen werden).

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